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Schimmelbelastete  Wohnung. Vermietung ist

strafbar, wenn der Vermieter falsche Angaben macht!?

Auszug aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 27.02.2009:

Zunächst kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass Vermieter mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie vorsätzlich Wohnungen vermieten, von denen Gesundheitsgefahren ausgehen. Zivilrechtlich ist in den §§ 535, 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgeschrieben, dass sich die Mietwohnung in einem Zustand befinden muss, der Gefahren für die Gesundheit der Mieter ausschließt. Wenn in den gemieteten Räumen Gesundheitsgefahren bestehen, so hat der Mieter grundsätzlich das Recht, Abhilfe und Unterlassung von dem Vermieter zu verlangen. Das kann der Fall sein, wenn durch Schimmelpilzbefall in den gemieteten Räumen beispielsweise Allergien, Asthma oder Herzprobleme bei dem Mieter ausgelöst werden. Schimmelpilzbefall in gemieteten Räumen wird von den Gerichten als Mietmangel anerkannt, wenn die Ursache nicht im Verhalten des Mieters (z. B. durch ungenügendes Lüften), sondern am Bauzustand der Wohnung liegt. Der Mieter kann dann die Miete mindern (§ 536 BGB), unter Umständen Schadensersatz verlangen (§ 536a BGB) oder sogar das Mietverhältnis fristlos kündigen (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB). In der Rechtsprechung ist zur Schimmelbildung in gemieteten Räumen eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen. So hat z. B. das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 19. Dezember 1988 (abgedruckt in Grundeigentum - GE -1989, S. 149-151) entschieden, dass Feuchtigkeitsschäden an den Wänden und die dadurch entstehende hohe Luftfeuchtigkeit den Mieter zu einer Minderung der Miete in Höhe von 100 % berechtigen. In diesem Falle musste der Mieter für die Zeit des Schimmelbefalls also keine Miete zahlen.

Daneben drohen Vermietern, die vorsätzlich von Schimmel befallene Wohnungen vermieten, auch strafrechtliche Sanktionen. Wird durch die von einer Wohnung ausgehende Gefahrenquelle die Gesundheit eines Menschen geschädigt, kann sich der Vermieter wegen Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen. Außerdem kann eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht kommen, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages wahrheitswidrig erklärt, die Wohnung sei mangelfrei.